Steuerberatung für Privatpersonen

Neben der klassischen Einkommensteuererklärung für Privatpersonen, stehen wir Ihnen bei der Erstellung aller weiteren, privaten Steuererklärungen wie etwa Schenkungssteuererklärungen, Erbschaftssteuererklärungen oder Kapitalertragssteuererklärungen hilfreich zur Seite.

Unsere Leistungen erstrecken sich dabei auch auf die Beratung bei Übertragung von Vermögen zwischen Angehörigen oder die Beratung in Hinblick auf einen Steuerklassenwechsel.

Steuerberatung bei Umwandlungen unter Berücksichtigung des Umwandlungssteuerrechts

Wir sind regelmäßig mit der steueroptimierten Umwandlung von Unternehmen, sei es vom Einzelunternehmen hin zur GmbH oder zur GmbH & Co. KG als auch von der GmbH oder GmbH & Co. KG zum Einzelunternehmen betraut.

Grund hierfür ist häufig,  dass Unternehmen, die bereits seit Jahren bestehen, sich neu strukturieren, sei es um die Haftung zu reduzieren, oder sei es um sich geänderten Gesellschafterstrukturen anzupassen. Wir helfen Ihnen eine im Sinne des Umwandlungssteuerrechts optimierte Umwandlung Ihres Unternehmens zu ermöglichen. Wir stehen Ihnen auch auf diesem Gebiet kompetent und mit der notwendigen Fachkenntnis beratend zur Seite.

Vertretung in steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren + Finanzgerichtsverfahren.

Ist ein einfacher Rechtsbehelf oder "Einspruch" gegen einen Steuerbescheid ohne Erfolg geblieben, so steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Verfügung, die Meinung des Finanzamtes durch ein Finanzgericht überprüfen zu lassen. Dies erfolgt im Wege der Klage vor dem jeweils zuständigen Finanzgericht.

Im Gegensatz zu Finanzämtern, sind Finanzgerichte nicht an die Richtlinien der Finanzverwaltung gebunden. Gerade der Bundesfinanzhof entscheidet, als oberstes deutsches Finanzgericht häufig auch gegen die Meinung des Finanzamtes.

Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind wir befugt, Sie in Fragen der Finanzgerichtsbarkeit bis hin zum Bundesfinanzhof, gerichtlich zu vertreten. Gerne stehen wir Ihnen als Partner in Streitigkeiten mit dem Finanzamt zur Seite. 

Jahresabschlussprüfung für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie Jahresabschlussprüfung für mittelgroße und große Personengesellschaften, Jahresabschlussprüfung kleinerer Konzerne.

Bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Jahresabschlussprüfungen wird untersucht, ob die gesetzlich vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften (HGB / IFRS) eingehalten wurden.

Die gesetzliche Abschlussprüfung ist  gemäß § 316 HGB, bei allen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie analog allen mittelgroßen und großen Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB (meist GmbH & Co. KG 'en) durchzuführen. Die betroffenen Gesellschaften sind verpflichtet ihre handelsrechtlichen Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer (ggf. auch vereidigten Buchprüfer) entsprechend prüfen zu lassen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Qualitätssicherungssystem des Wirtschaftsprüfers nach § 57a WPO überprüft wurde und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Die Zuordnung zu den verschiedenen Größenklassen einer Gesellschaft ergibt sich aus § 267 HGB

Unternehmen als kleinst und klein bis zu

- 450.000 € Bilanzsumme, (Stand: März 2024)

- 900.000 € Umsatzerlöse und

- 10 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt;

Unternehmen gelten als mittelgroß  bei überschreiten von

- 7.500.000,00 € Bilanzsumme,

- 15.000.000,00 € Umsatzerlöse und

- 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt;

Unternehmen gelten als groß bei überschreiten von:

- 25.000.000,00 € Bilanzsumme,

- 50.000.000,00 € Umsatzerlöse und

- 250 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt.

Die Prüfungspflicht bei mittelgroßen und großen Unternehmen beginnt, wenn an zwei aufeinander folgenden Jahren mindestens zwei der drei Merkmale überschritten wurden.

Nicht prüfungspflichtige Unternehmen können eine freiwillige Jahresabschlussprüfung aus anderen, wirtschaftlichen Gründen durchführen lassen. Einerseits kann ein durch unabhängiges Wirtschaftsprüfer Testat bestätigter Jahresabschluss zu einer deutlichen Verbesserung der Ratingnote bei Banken führen, andererseits kann eine (freiwillige) Jahresabschlussprüfung notwendige Voraussetzung sein, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Ein geprüfter Jahresabschluss ist zwingende Voraussetzung um die Regelung des § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG zu erlangen.

Weiter sind Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, im Normalfall verpflichtet sich nach § 53 HGrG prüfen zu lassen.

Wir nehmen regelmäßig an der Prüfung zu § 57a WPO teil, eine entsprechende Bescheinigung über die Wirksamkeit unseres Qualitätssicherungssystems liegt vor. Wir stehen Ihnen gerne als unabhängige Wirtschaftsprüfer zur Jahresabschlussprüfung Ihres Unternehmens zur Verfügung. Durch unsere regelmäßigen Fortbildungen sind wir in der Lage Ihnen unsere Fähigkeiten für die Jahresabschlussprüfungen nach § 53 HGrG, für freiwillige und gesetzliche Jahresabschlussprüfungen nach § 316 HGB, für Prüfungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG, für Prüfungen nach MaBV, für Prüfungen von Sanierungskonzepten nach IDW S 6 anbieten zu können. 

Erstellung der Finanzbuchhaltung für Ihr Unternehmen:

Die zeitnahe und exakte Auswertung ihrer monatlichen Ergebniss lässt sich nur mit einer genauen und fristgerecht erstellten Finanzbuchhaltung erreichen.

Ihre monatlichen Auswertungen, wie die monatliche BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) oder der monatliche Controlling Report, dienen nicht nur Ihnen zur Steuerung Ihres Unternehmens, sondern sind regelmäßig auch Entscheidungsgrundlage von Banken. Eine zeitnahe und genaue Versorgung mit ihren Unternehmensdaten erleichtert dabei die Vorbereitung von Kreditentscheidungen und verbessert Ihr Kreditrating.

Weiter dienen Ihre unterjährigen Ergebnisse auch den Finanzämtern, Steuervorauszahlungen zeitnah und an Ihren wirtschaftlichen Leistungsvermögen ausgerichtet zu ermitteln.

Neben den monatlichen Auswertungen, wie BWA, Offene Posten Liste (debitorisch / kreditorisch) und Summen und Saldenlisten, können wir Ihnen im Bedarfsfall die Erstellung einer monatlichen Kostenstellenrechnung bieten. So erhalten Sie eine genaue Übersicht über ihre verschiedenen, betrieblichen Tätigkeitsbereiche und deren Profitabilität.

Wir unterstützen Sie durch eine zeitnahe und zuverlässige Erstellung Ihrer monatlichen, quartalsmäßigen und jährlichen Finanzbuchhaltung. Die konstante Fortbildung unserer Mitarbeiter ermöglicht es uns Ihnen professionell zur Seite zu stehen.

Erstellung der monatlichen Lohnbuchhaltung für Ihr Unternehmen

Wir erstellen für Sie zeitnah die monatliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung für Ihre Mitarbeiter. Stetige  Änderungen im  Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht machen es zur Voraussetzung, dass man sich ebenso konstant mit der Materie beschäftigen muss. Die regelmäßige Fortbildung unserer Mitarbeiter ermöglicht es uns, Ihre Lohnbuchhaltung zeitnah und sicher zu erstellen. Dies bietet Ihnen Sicherheit in Sozialversicherungsprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen. Wir können Sie bei der Abrechnung von

  • Festangestellten,
  • Teilzeitangestellten,
  • Minijobs (Aushilfen bis 450,- EUR pro Monat).
  • Beschäftigten in der Gleitzone (450,01€ bis 1300,00€)
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Praktikanten und Auszubildende
  • Baulöhne

unterstützen. Die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherungen gehören selbstverständlich ebenso zu unserem Fachkompetenzen.

Gerne beraten wir Sie auch zu den vielfältigen Möglichkeiten, wie Sie Ihren Mitarbeitern noch steuer- bzw. sozialversicherungsfrei zusätzlich vergüten.

Erstellung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen und Steuerberatung für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Freiberufler

Unsere Beratung von gewerblich tätigen Einzelunternehmen, Freiberuflern und Personengesellschaften, wie etwa Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KG), offenen Handelsgesellschaften (OHG) und die GmbH & Co. KG) umfasst ebenfalls die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Erstellung betrieblicher Steuererklärungen.

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aktueller Rechtsprechung erstellen wir Ihnen die jeweiligen Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (GmbH&Co.KG). Darüber hinaus können wir in Fällen, in denen wir nicht zum Abschlussprüfer bestellt wurden, bei der Erstellung des Lageberichts unterstützend tätig sein.

Neben der eigentlichen Jahresabschlusserstellung sind wir Ihnen unter anderem bei der steueroptimierten Erstellung der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, der Umsatzsteuerjahreserklärung, der Gewerbesteuererklärung sowie der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG (Einnahmen-/Überschussrechnung) professionell behilflich.

Erstellung von handels- und steuerrechtlichen  Jahresabschlüssen und Steuerberatung für Kapitalgesellschaften

Unsere Beratung von Kapitalgesellschaften, wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften(UG) umfasst ebenfalls die Aufstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse und die entsprechende Erstellung betrieblicher Steuererklärungen.

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aktueller Rechtsprechung erstellen wir Ihnen die jeweiligen Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Darüber hinaus können wir in Fällen, in denen wir nicht zum Abschlussprüfer bestellt wurden, bei der Erstellung des Lageberichts unterstützend tätig sein.

Neben der eigentlichen Jahresabschlusserstellung sind wir Ihnen unter anderem bei der steueroptimierten Erstellung der Steuererklärungen wie Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuerjahres- und Gewerbesteuererklärung professionell behilflich. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.

Wir beraten und begleiten Sie in allen Phasen Ihres Unternehmens. Dazu gehört unter anderem:

  • Gründungsbegleitung mit Erstellung von Businessplänen
  • Investitions- und Finanzierungsrechnungen inklusive Vorteilhaftigkeitsanalysen
  • Begleitung bei Bank- und Kreditgesprächen
  • Erstellung von Sanierungskonzepten, Liquiditäts- und Ergebnisvorschaurechnungen
  • Unternehmensbewertung
  • Vermögensaufstellungen